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Dokument-ID: 061249

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 82c. Verminderung der Entlohnung

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. die Einfachheit des Verfahrens,
  2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder (BGBl. I Nr. 122/2017)
  4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter. Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse