Dokument-ID: 952932

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 63a. Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.

(BGBl. I Nr. 122/2017)