Dokument-ID: 061275

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Fünfter Abschnitt
Feststellung der Ansprüche

§ 102. Geltendmachung der Forderungen.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.
(BGBl. I Nr. 29/2010)