Dokument-ID: 061310

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 126. b) Ansprüche der Mitglieder desGläubigerausschusses

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.