Dokument-ID: 061231

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Unterabschnitt
Verfügungen des Gerichts

§ 73. Einstweilige Vorkehrungen

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

(1) Wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anzuordnen.

(2) Dem Schuldner können insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden. Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; § 74 Abs. 2 Z 6 ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.
(BGBl. I Nr. 122/2017)

(3) Einstweilige Vorkehrungen sind in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegenstehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen mußte oder wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

(4) Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse sonst so geändert haben, daß es ihrer nicht mehr bedarf. Sie erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit sie das Gericht nicht als Sicherungsmaßnahmen (§ 78) aufrechterhält.

(5) Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Vorkehrungen angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.