Dokument-ID: 061235

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 77. Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.