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Dokument-ID: 061238

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 78a. Verständigung der Arbeitnehmer

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.