Dokument-ID: 061220

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 71a. Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.

(2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.

(3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen. Beachte Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird (vgl. Art. VI Abs. 4, BGBl. I Nr. 75/2002).