Dokument-ID: 226380

Vorschrift

Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

(1) Vom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensverminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer) und ein allfälliger schriftlicher Bericht zu Gegenvorschlägen (§ 2 Abs. 5) beizufügen.

(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat das Registergericht, wenn es gegen die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des vorgelegten Rechnungsabschlusses oder aus anderen Gründen Bedenken hat, der Gesellschaft die Prüfung des dieser Kapitalerhöhung zugrunde gelegten Rechnungsabschlusses durch einen Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einen Beeideten Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aufzutragen. Diese Prüfung kann durch eine gesetzlich vorgesehene aufsichtsbehördliche Prüfung ersetzt werden.

(3) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist das Nennkapital mit Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 2 erhöht und diese Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(4) Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender Beschluß ist nichtig.