Dokument-ID: 022015

Vorschrift

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Rückstellung bei Pensionskassen

idF BGBl. I Nr. 106/1999 | Datum des Inkrafttretens 15.07.1999

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.