Dokument-ID: 160503

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Aufgebotsedikt

idF BGBl. Nr. 86/1951 | Datum des Inkrafttretens 26.04.1951

(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
  2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
  3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
  4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
  5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.