Dokument-ID: 160505

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Aufgebotsfrist

idF BGBl. Nr. 86/1951 | Datum des Inkrafttretens 26.04.1951

Die Aufgebotsfrist beträgt:

  1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
  2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
  3. für alle anderen Urkunden sechs Monate. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.)