Dokument-ID: 099346

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.