Dokument-ID: 099359

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20a.

idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023

(1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 8,60 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,90 Euro,
  3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 17,10 Euro,
  4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,50 Euro mehr,
  5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 11,20 Euro mehr,
  6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 17,10 Euro mehr,
  7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 22,70 Euro mehr,
  8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 101,10 Euro mehr,
  9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 28,40 Euro mehr,
  10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 35,30 Euro mehr,
  11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,30 Euro mehr,
  12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 27,20 Euro mehr,
  13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,70 Euro mehr,
  14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 28,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.

(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,10 Euro,
  3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
  4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,30 Euro mehr,
  5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
  6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,30 Euro mehr,
  7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 63,90 Euro,
  8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 79,90 Euro,
  9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,60 Euro.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

(BGBl. II Nr. 132/2023)