Dokument-ID: 036073

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde

idF ´BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Die Stiftungserklärung ist zu beurkunden (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde).

(2) Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.