Dokument-ID: 036065

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Name

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.