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Dokument-ID: 036068

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Begünstigter

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

(BGBl. I Nr. 104/2019)