Dokument-ID: 036072

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Stiftungserklärung

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Widmung des Vermögens;
  2. den Stiftungszweck;
  3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
  4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
  5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
  6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

  1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
  2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
  3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
  4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
  5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
  6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
  7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
  8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);
  9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
  10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
  11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
  12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
  13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
  14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.