Dokument-ID: 102550

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF BGBl. Nr. 474/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

(1) Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.

(2) Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.

(3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.