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Dokument-ID: 102547

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9a.

idF BGBl. I Nr. 10/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.

(BGBl. I Nr. 10/2017)