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Dokument-ID: 1058489

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 27a.

idF BGBl. I Nr. 39/2023 | Datum des Inkrafttretens 21.04.2023

(1) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des § 27 Abs. 1 lit. a oder lit. g Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in § 5 VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht. (BGBl. I Nr. 39/2023)

(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Ausschuss gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit zu überarbeiten.

(2a) Vor der Weiterbehandlung eines Vorschlags nach Abs. 1 ist dieser samt der Darstellung über die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln. Ist die Bundesministerin für Justiz der Auffassung, dass die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grundsätzen der Objektivität und Unabhängigkeit nicht oder nicht hinreichend entspricht, so hat sie dies dem Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des Vorschlags unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der Ausschuss hat diesfalls die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken nochmals im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.
(BGBl. I Nr. 39/2023)

(3) Ändern sich nach der Beschlussfassung die für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einer Regelung im Sinn des Abs. 1 maßgeblichen Umstände, so hat der Ausschuss in angemessener Weise zu prüfen, ob die Regelung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände weiterhin verhältnismäßig ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Bundesministerin für Justiz bekanntzugeben; Abs. 2a gilt sinngemäß.(BGBl. I Nr. 39/2023)

(BGBl. I Nr. 19/2020)