Dokument-ID: 102589

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 36.

idF BGBl. I Nr. 71/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

  1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
  2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
    1. zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
    2. zur Aus- und Fortbildung;
  3. die Vertretung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich; (BGBl I Nr. 141/2009)
  4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
  5. die Bereitstellung eines elektronischen Verzeichnisses der in die Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwälte („elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis“) sowie die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das im Rahmen des elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnisses geführt werden kann und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind; die Verzeichnisse müssen über die Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags allgemein zugänglich sein; (BGBl. I Nr. 32/2018)
  6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; (BGBl. I Nr. 71/2022)
  7. die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten in einer Datenbank und deren Verwendung für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern; (BGBl. I Nr. 32/2018)
  8. die Führung eines „Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung und die allfällige Speicherung solcher Patientenverfügungen auf Verlangen der Partei sowie den Zugang zu und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren; (BGBl. I Nr. 32/2018)
  9. die Führung eines „Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte“ für die Registrierung von letztwilligen Verfügungen und ihres Verwahrungsorts durch einen Rechtsanwalt und die Regelung der Voraussetzungen für die Registrierung auf Verlangen der Partei sowie den Zugang und die Löschung von registrierten Daten einschließlich der Festlegung der zur Deckung des damit verbundenen Aufwands notwendigen Gebühren; (BGBl. I Nr. 32/2018)
  10. die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen. (BGBl. I Nr. 61/2019)

(1a) Bei Datenverarbeitungen zur Führung des Archivs nach Abs. 1 Z 4 und der Register nach Abs. 1 Z 8 und 9 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach § 37 Abs. 1 Z 7 erlassenen Richtlinien, im Fall des Archivs nach Abs. 1 Z 4 ferner nach den Vorschriften des § 91c GOG. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.
(BGBl. I Nr. 32/2018)

(2) Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.

(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.

(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
(BGBl. I Nr. 19/2020)

(5) Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Abs. 3 zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.
(BGBl. I Nr. 159/2013)

(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags notwendig ist.
(BGBl. I Nr. 32/2018)