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Dokument-ID: 102598

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 43.

idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.