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Dokument-ID: 102611

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 53.

idF BGBl. I Nr. 71/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.

(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
(BGBl. I Nr. 136/2017)

1.

Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden; (BGBl. I Nr. 141/2009)

2.

die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird; (BGBl. I Nr. 141/2009)

3.

die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) Berücksichtigung finden; (BGBl. I Nr. 141/2009)

4.

in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere

a)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

aa)

im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten oder

bb)

während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d auf Antrag lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;

b)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;

c)

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter ganz oder teilweise von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle der Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.

(BGBl. I Nr. 71/2022)

5.

(Anm. d. Red.: Z 5 wurde gem. BGBl. I Nr. 10/2017 aufgehoben.)

In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.
(BGBl. I Nr. 141/2009)