Dokument-ID: 102612

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 54.

idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.