Dokument-ID: 113561

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.