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Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 18. Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
idF BGBl. I Nr. 98/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. | die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn |
| a) die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen, (BGBl. I Nr. 98/2016) |
| b) es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt, (BGBl. I Nr. 87/2015) |
| c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind, |
| d) (Anm. d. Red.: Lit. d wurde gem. BGBl. I Nr. 98/2016 aufgehoben.) |
2. | die Entscheidung über |
| a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, |
| b) widersprechende Erbantrittserklärungen. |
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.