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Dokument-ID: 110436

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

idF BGBl. I Nr. 98/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

 

a) die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen, (BGBl. I Nr. 98/2016)

 

b) es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt, (BGBl. I Nr. 87/2015)

 

c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

 

d) (Anm. d. Red.: Lit. d wurde gem. BGBl. I Nr. 98/2016 aufgehoben.)

2.

die Entscheidung über

 

a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

 

b) widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.