Dokument-ID: 110438

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.

(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
(BGBl. I Nr. 111/2010)