Dokument-ID: 454284

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 15
Verlust der Mitgliedschaft

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss eines Mitglieds, das sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat oder gegen die Interessen der SCE handelt,
  • sofern dies nach der Satzung gestattet ist, durch Übertragung aller Geschäftsanteile auf ein Mitglied oder eine natürliche oder juristische Person, die die Mitgliedschaft erwirbt,
  • durch Auflösung im Fall eines Mitglieds, das keine natürliche Person ist,
  • durch Konkurs,
  • durch Tod,
  • und in den übrigen Fällen, die in der Satzung oder in den Rechtsvorschriften über die Genossenschaften des Sitzmitgliedstaats der SCE vorgesehen sind.

(2) Mitglieder, die in der Generalversammlung als Minderheit gegen eine Satzungsänderung gestimmt haben, mit der

  1. neue Verpflichtungen in Bezug auf Einzahlungen oder andere Leistungen eingeführt oder
  2. die bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder erheblich ausgeweitet worden sind oder
  3. die Kündigungsfrist für den Austritt aus der SCE auf über fünf Jahre verlängert wurde,

können innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss der Generalversammlung ihren Austritt erklären.

Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des Unterabsatzes 1 Ziffern i) und ii) mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres und im Fall der Ziffer iii) nach Ablauf der vor der Satzungsänderung geltenden Kündigungsfrist. Die Satzungsänderung wird gegenüber den betreffenden Mitgliedern nicht wirksam. Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 16.

(3) Der Ausschluss wird von dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan nach Anhörung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der Generalversammlung anfechten.