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Dokument-ID: 454323

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
Erläuterung und Begründung des Verschmelzungsplans

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer jeden der zu verschmelzenden Genossenschaften erstellt einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan sowie insbesondere das Verhältnis für den Austausch der Anteile rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind. In dem Bericht sind ferner etwaige besondere Bewertungsschwierigkeiten anzugeben.