Dokument-ID: 454335

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31
Eintragung der Verschmelzung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.

(2) Die SCE kann erst nach Erfuellung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.