Dokument-ID: 454339

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 34
Rechtmäßigkeit der Verschmelzung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich kann nach der Eintragung der SCE nicht mehr für nichtig erklärt werden.

(2) Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 74.