Dokument-ID: 454349

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 40
Informationsrechte

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Das Leitungsorgan unterrichtet das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung; dabei berücksichtigt es die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

(2) Neben der regelmäßigen Unterrichtung gemäß Absatz 1 teilt das Leitungsorgan dem Aufsichtsorgan unverzüglich alle Informationen über Ereignisse mit, die sich auf die Lage der SCE spürbar auswirken können.

(3) Das Aufsichtsorgan kann vom Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 1 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann.

(4) Das Aufsichtsorgan kann alle zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann von allen Informationen, die ihm übermittelt werden, Kenntnis nehmen.