Dokument-ID: 454366

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System

Artikel 45
Amtsdauer

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.