Dokument-ID: 454383

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 51
Haftung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SCE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.