Dokument-ID: 454389

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 55
Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.