Dokument-ID: 454425

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 75
Übertragung des Reinvermögens

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Das Reinvermögen wird nach dem Grundsatz einer nicht gewinnorientierten Übertragung oder - sofern nach dem Recht des Sitzstaates der SCE zulässig - nach einer anderen, in der Satzung vorgesehenen Regelung übertragen. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Reinvermögen das nach Befriedigung aller Gläubiger und Rückzahlung der Kapitalbeteiligungen der Mitglieder verbleibende Vermögen.