Dokument-ID: 192599

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.