Dokument-ID: 1031428

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40a. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

idF BGBl. I Nr. 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 10.06.2019

In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

(BGBl. I Nr. 63/2019)