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Dokument-ID: 159456

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ELFTER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften

Artikel 58

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.