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Dokument-ID: 159388

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des Schecks

Artikel 1

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Scheck enthält:

  1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe des Zahlungsortes;
  5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. die Unterschrift des Ausstellers.