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Dokument-ID: 159448

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

NEUNTER ABSCHNITT
Verjährung

Artikel 52

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.