Dokument-ID: 159438

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 45

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

  1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
  2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
  3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.