Dokument-ID: 159439

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 46

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
  3. seine Auslagen;
  4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.