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Dokument-ID: 454848

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 42

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Das Aufsichtsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.