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Dokument-ID: 455114

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 65

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die Eröffnung eines Auflösungs-, Liquidations-, Zahlungsunfähigkeits- und Zahlungseinstellungsverfahrens und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung enthalten, gemäß Artikel 13 offen gelegt.