Dokument-ID: 134350

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Sektorverbund

(1) Werden durch den Übergang von bestehenden Aktien oder Stimmrechten aus Aktien an Sparkassen Aktiengesellschaften die Anteile der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Sparkassen Aktiengesellschaft so verringert, daß eine oder mehrere Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften oder Privatstiftungen nach Übergang der Aktien zusammen weniger als 51 vH der Stimmrechte oder des Kapitals hält (halten) oder ist dieser Anteil bereits unterschritten, ist hinsichtlich dieser Aktien, mit denen der Anteil von 51 vH unterschritten würde, oder wenn dieser bereits unter 51 vH liegt, das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 6 einzuhalten; dies jedoch nur für den Fall, daß die Aktien oder Stimmrechte daraus an nicht dem Sektorverbund des Sparkassensektors angehörige juristische oder natürliche Personen übergehen sollen. Das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 6 gilt unter den angeführten Grundsätzen auch für mittelbar gehaltene Aktien oder Stimmrechte und auch dann, wenn die Beteiligungen, die die mittelbaren Anteilsrechte vermitteln, übergehen sollen.

(2) Beabsichtigt eine Sparkasse, Sparkassen Aktiengesellschaft oder Privatstiftung, Aktien an einer Sparkassen Aktiengesellschaft bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu übertragen, zu tauschen oder durch andere Anteilsrechte an Rechtsträgern, die nicht dem Sektorverbund angehören, zu ersetzen oder erfolgen Maßnahmen, die einen Übergang der Aktien oder Stimmrechte zur Folge haben, so sind diese vor Übergang oder Untergang im Sparkassensektor zum Aufgriff anzubieten.

(3) Das Anbot zum Aufgriff ist an das Zentralinstitut zu richten. Die vertragliche Grundlage, nach der der Übergang, Tausch oder Ersatz der Rechte erfolgt, ist nachzuweisen und die Konditionen und Entgelte dafür anzugeben. Das Zentralinstitut kann das Anbot auch vermittelnd an Institute des Sparkassensektors weiterleiten, deren Bilanzsumme größer ist als die des Institutes, von dem die Aktien oder Stimmrechte übergehen sollen. Als Basis gilt die Bilanzsumme des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Ist kein Institut mit einer größeren Bilanzsumme Sektormitglied, so ist das Anbot an das Sektorinstitut mit der Bilanzsumme zu leiten, die der Bilanzsumme des Anbieters am nächsten kommt. Das Zentralinstitut oder die Sparkasse, aus der das Zentralinstitut hervorgegangen ist, oder eine aus dieser Sparkasse gewandelte Privatstiftung haben das Anbot an das Sektormitglied mit der größten Bilanzsumme zu legen.

(4) Das Zentralinstitut hat das Anbot an den im Anbot bezeichneten Empfänger aus dem Kreis der Aufgriffsberechtigten weiterzuleiten, wenn ein solcher bezeichnet wird und dargelegt wird, daß durch einen Aufgriff Kooperationen auf regionaler Ebene gestärkt werden und eine Zusammenarbeit aus regionalen Gesichtspunkten gewünscht ist. Das durch ein derartiges Anbot begründete Aufgriffsrecht geht den anderen in Abs. 3 festgelegten Aufgriffsrechten vor.

(5) Soweit hinsichtlich des sich aus dem Anbot ergebenden Aufgriffsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen sämtlicher Unterlagen beim Zentralinstitut erklärt wird, daß das Aufgriffsrecht ausgeübt wird, kann der Anbieter hinsichtlich der Anteilsrechte gemäß der vorgelegten vertraglichen Grundlage den Übergang vornehmen. Verzichtserklärungen ersetzen den Fristablauf.

(6) Für die Durchführung des Aufgriffes gilt der in der vorgelegten vertraglichen Grundlage festgelegte Preis. Gegenleistungen, die nicht in Geld bestehen, sind mit dem Verkehrswert abzugelten.