Dokument-ID: 134368

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Übergangs- und Außerkrafttretensbestimmungen zu § 21

(1) Zum 30. Juni 1997 auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt. § 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.