Dokument-ID: 134336

Vorschrift

Sparkassengesetz (SpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.